CHRISTIAN HOELKE
RECHTSANWALT

Entschädigung bei Flugverspätungen
Flugausfälle, Annulierungen und Flugverspätungen sind ein großes und nicht seltenes Ärgernis. Bei Verspätungen über 3 Stunden kann dem Flugreisenden aber wie bei einer Annulierung, einer Nichtbeförderung oder einem Flugausfall eine Entschädigung zustehen.

Wo ist das Entschädigungsrecht für Fluggäste geregelt?

Das Entschädigungsrecht ist in der sogenannten Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91) geregelt und wird durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur sogenannten "großen Ankunftsverspätung" immer wieder gestärkt.

Bei welchen Flügen kann es eine Entschädigung für Verspätung geben?

Die Verordnung gilt bei allen Flügen, die von einem Flughafen in der Europäischen Union starten und bei Flügen zu einem Zielflughafen innerhalb der EU, wenn die Airline ihren Sitz innerhalb der EU hat. Sie gilt gleichermaßen bei Linienflügen, Charterflügen und sogenannten Billigairlines und für Flüge im Rahmen einer Pauschalreise.

Die Entschädigung ist pauschal und unabhänig vom Flugpreis, ein tatsächlicher Schaden muss nicht nachgewiesen werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz. Bei Flügen mit einer Entfernung bis 1.500 Kilometern (Kurzstrecke) beträgt die Entschädigung 250,00 € je Fluggast. Die maximale Entschädigungshöhe ab einer Entfernung von ist 600,00 €.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Verspätung, Annulierung oder der Flugausfall auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die die Airline nicht beeinflussen kann. Technische Defekte entlasten die Fluggesellschaft häufig nicht. Oft liegt auch reines Organisationsverschulden seitens der Fluggesellschaft vor, das nicht von der Entschädigungspflicht befreit. Hierunter können beispielsweise krankheitsbedingte Ausfälle des Personals, defekte Bordeinrichtungen (z.B. Toilette) oder – häufige Begründung der Airlines – ein verspäteter Vorflug fallen. Lassen Sie sich - wenn möglich die Verspätung von Mitarbeitern der Airline bestätigen und bewahren Sie Bordkarten und Buchungsunterlagen sorgfältig auf. Die Verspätung lässt sich jedoch auch über Flugtracker und andere Datenbanken feststellen und nachweisen.

Wie berechnet sich die Dauer der Verspätung?

Die Entschädigung richtet sich unabhängig von der Startzeit nach der Ankunftsverspätung am Zielflughafen. Die Verspätungsdauer bestimmt sich daher allein nach der zeitlichen Differenz aus der planmäßigen und der tatsächlichen Ankunftszeit.

Aber welcher Zeitpunkt steht genau für die tatsächliche Ankunftszeit?

Kommt es auf das Aufsetzen auf der Landebahn an oder auf das Erreichen der Parkposition? Da es hierüber Streit zwischen Airlines und Fluggästen gab, hat der Europäische Gerichshof präzisiert: die tatsächliche Ankunftszeit, ist der Zeitpunkt, "zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist" (Urteil des EuGH vom 04.09.2014). Kleiner Tipp: machen Sie beim Aussteigen aus der Tür einfach schnell ein Foto.

Kann ich bei Flugverspätungen auch vom Flug zurücktreten oder die Reise abbrechen?

Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können Sie von dem Flug zurücktreten oder die Reise abbrechen. Sie haben dann zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten.

Welche Ansprüche habe ich bei der Abflugverspätung?

Bei Abflugverspätungen hat das Luftfahrtunternehmen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit für Erfrischungen und Mahlzeiten zu sorgen. Die Leistungen sind nach Verspätungsdauer und Flugdistanz gestaffelt. Auf Kurzstrecken bis 1.500 km haben Fluggäste bereits ab einer Verspätung von 2 Sunden Anspruch auf Getränke und Snacks. Diese Unterstützungsleistungen werden von den Fluggesellschaften häufig vergessen. Sprechen Sie das Personal vor Ort hierauf an, in der Regel wird man dann Ihrer Bitte gerne nachkommen.

Wir haben bereits eine Vielzahl von Entschädigungsansprüchen gegen verschiedene namhafte oder auch kleinere Fluggesellschaften im Interesse der Mandanten durchgesetzt. Lassen Sie sich also nicht von den vorgebrachten Gründen und Entschudigungen der Airlines verunsichern.

Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne und übernehmen bei hinreichernder Erfolgsaussicht Ihre Vertretung.


Christian Hoelke
Rechtsanwalt

zugelassen seit 2004

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